Gesetzliche Regelungen
Gleichberechtigung ist nicht nur ein gesellschaftliches Ideal, sondern ein klar geregeltes Recht. In Deutschland ist sie im Grundgesetz festgeschrieben – insbesondere in Artikel 3, der die Gleichstellung aller Menschen sowie das Verbot von Diskriminierung garantiert. Damit Gleichberechtigung nicht nur auf dem Papier existiert, wurde sie in verschiedenen Gesetzen konkret ausgestaltet.

Grundgesetz
(GG)
Artikel 3 Absatz 2 GG: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“
Artikel 3 Absatz 3 GG: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 AGG – Zweck des Gesetzes: „Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung der Gleichbehandlung der Menschen unabhängig von Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.“
§ 7 AGG – Benachteiligungsverbot: „Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts sind unzulässig.“

Gleichstellungsgesetz (GleiG)
§ 1 GleiG – Zweck des Gesetzes: „Die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, insbesondere in der Arbeitswelt, ist ein Ziel des Staates und der Gesellschaft.“
§ 5 GleiG – Quotenregelungen: „Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Entscheidungspositionen in den Gremien öffentlicher Unternehmen ist zu fördern.“


Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§ 3 MuSchG – Beschäftigungsverbote: „Eine schwangere Frau darf nicht beschäftigt werden, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft eine Gefahr für ihre Gesundheit oder die ihres Kindes darstellt.“
§ 6 MuSchG – Mutterschutzfristen: „Die Mutterschutzfristen betragen in der Regel sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung.“
§ 24 Abs. 1 MuSchG – Fehlgeburt: „Erleidet eine Frau in den ersten 12 Wochen nach der Befruchtung eine Fehlgeburt, so steht ihr der Mutterschutz für den Zeitraum nach der Geburt zu.“

Elternzeitgesetz
(BEEG)
§ 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit: „Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, die bis zu drei Jahre dauern kann. Beide Elternteile haben das Recht, diese Zeit gemeinsam oder getrennt zu nutzen.“
§ 16 BEEG – Elterngeld: „Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat.“

Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
§ 4 BGleiG – Gleichstellungsplan: „Öffentliche Dienststellen des Bundes sind verpflichtet, Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu treffen und einen Gleichstellungsplan zu erstellen.“
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